Notdienstgebühr“ in der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)

Die Gebühren für tierärztliche Leistungen wurden zum 14. Februar 2020 durch die „Vierte Verordnung
zur Änderung der Tierärztegebührenordnung“ u. a. um eine sog. „Notdienstgebühr“ ergänzt. Diese soll
dazu beitragen, dass es Tierärzten in Zukunft möglich bleibt, für Sie und Ihre Tiere auch bei Notfällen in
der Nacht und am Wochenende zur Verfügung zu stehen, denn den Angestellten der Tierarztpraxis
stehen für Nachtarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit Gehaltszuschläge bzw. Freizeitausgleich zu. Die
höheren Kosten im Notdienst konnten bisher im erlaubten GOT-Rahmen nicht über eine höhere
Abrechnung erwirtschaftet werden und waren daher für Ihre Praxis nicht kostendeckend.
Was ändert sich für Sie?
Die Neufassung der GOT enthält nun einen neuen Paragrafen 3a „Gebühren für tierärztlichen
Notdienst“. Dieser regelt, wie im Notdienst abzurechnen ist:

  • Es muss eine pauschale „Notdienstgebühr“ bei einem Tierarztbesuch zu Notdienstzeiten in Höhe
    von 50,- Euro (netto) berechnet werden.
  • Zusätzlich muss für tierärztliche Leistungen im Notdienst mindestens der 2-fache Satz der GOT
    abgerechnet werden. Außerdem wird dem Tierarzt ermöglicht, im Notdienst bis zum 4-fachen
    Gebührensatz abzurechnen.
    Wann handelt es sich um Notdienst?
    Zu welchen Zeiten diese neuen Notdienstgebührensätze gelten, regelt die GOT mit genauen
    Zeitangaben:
  • täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht),
  • von freitags 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende) sowie
  • von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertags.
    Wenn eine Tierarztpraxis abends eine reguläre Sprechstunde bis 19.00 oder 20.00 Uhr bzw. eine
    reguläre Sprechstunde am Wochenende anbietet, ist dies kein Notdienst. Die Notdienstgebühren
    werden dann auch nicht berechnet.
    Wozu gibt es überhaupt eine Gebührenordnung?
    Die gesetzliche Gebührenordnung sorgt für
    Transparenz und schützt den Tierhalter vor
    Übervorteilung. Ein Wettbewerb zwischen den
    Tierärzten soll vorwiegend über die Leistung und
    weniger über den Preis stattfinden. Eine
    angemessene gesetzliche Vergütung stellt sicher, dass
    Tierärzte dem Qualitätsanspruch der Tierhalter z. B.
    durch Fortbildung und Investitionen nachkommen
    können und sichert die wirtschaftliche Grundlage für
    den ordnungsgemäßen Betrieb einer tierärztlichen
    Praxis und für tierärztliche Leistungen in der
    erforderlichen Sorgfalt. Ein hohes Qualitätsniveau der tierärztlichen Leistung dient dem Tierschutz.
    In landwirtschaftlichen Betrieben dient es außerdem dem Verbraucherschutz durch gesunde und rückstandsfreie Tiere.

Quelle: https://www.bundestieraerztekammer.de/?msclkid=8bdcf6c9a9b911eca8cd151ea913a005