Information

Die Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT)
Erläuterungen für Tierhalter:innen (Stand 29. August 2022)
Die Bundestierärztekammer möchte Sie mit diesem Merkblatt darüber informieren, wie Tierärzt:innen
ihre Leistungen berechnen, nämlich nach der GOT, einer bundeseinheitlichen Rechtsverordnung.

Für Sie ist die GOT vielleicht wie ein „Buch mit sieben Siegeln“. Leider müssen in ihr aber – wegen der
Genauigkeit – einige Fachbegriffe verwendet werden.

Außerdem kann sie keine pauschalen Preise
angeben, sondern nur die Gebühr für die einzelnen Behandlungsschritte.

Allgemeine Bestimmungen :

• Die einzelne Leistung kann mit dem Ein- bis Dreifachen, im Notdienst vom Zwei- bis Vierfachen des
jeweiligen Gebührensatzes berechnet werden. Welchen Satz der/die Tierarzt/Tierärztin wählt, hängt
vor allem von den Umständen des Falles ab, insbesondere der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand, dem
Wert des Tieres und den örtlichen Verhältnissen.

• Die Unterschreitung des Einfachsatzes ist grundsätzlich unzulässig.
Ausnahmen: Im begründeten Einzelfall können der Einfachsatz unter- bzw. der Dreifachsatz
überschritten werden. Liegt ein solcher Grund vor, muss vor der Behandlung eine schriftliche
Vereinbarung zwischen Tierarzt/Tierärztin und Patientenbesitzer:in getroffen werden.

• Zusätzlich zu den Leistungen werden ggf. angewandte oder abgegebene Arzneimittel oder
Materialien sowie Auslagen für Laborleistungen berechnet. Zum Gesamtbetrag kommt
Umsatzsteuer hinzu.

• Besucht Sie der/die Tierarzt/Tierärztin zu Hause, muss er zudem Wegegeld und eine
Hausbesuchsgebühr (außer bei landwirtschaftlichen Betrieben) berechnen.

Gebührenverzeichnis :

Fast immer besteht eine Behandlung aus mehreren
Schritten, also verschiedenen Positionen des
Gebührenverzeichnisses.

Die Bundestierärztekammer rät: Sprechen Sie mit
Ihrem/Ihrer Tierarzt/Tierärztin!

Quelle : https://www.bundestieraerztekammer.de/tieraerzte/beruf/got/